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Unter Wandelung versteht man die Rückgängigmachung des Vertrages, da Mängel aufgetreten sind. Dieses Recht steht aber erst zu, wenn dem Unternehmer vorher eine Nachbesserungsfrist gesetzt hat und diese trotzdem nicht eingehalten wurde. Außerdem kann er Minderung verlangen. Wandelung ist nur zulässig, wer der Mangel verhältnismäßig klein ist. Bei der Wandelung erlischt der Vertrag und der Unternehmer muss die bis dahin erbrachte Leistung zurückzahlen, sowie das mangelhafte Bauwerk zurücknehmen.
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