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Die Wandelung und Minderung fällt unter das sekundäre Gewährleistungsrecht und ist eine Maßnahme des Bestellers, falls der Unternehmer seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Weißt das Bauwerk Mängel oder Schäden auf, so kann der Bauherr dem Unternehmen eine Frist setzen, in der diese ausgebessert werden sollen. Kommt dieser dem nicht nach, so hat der Besteller dann die Wahl zwischen Minder- oder Wandelung.
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