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Durch die Verjährung können Ansprüche des Tuns und Unterlassens nicht zeitlich begrenzt werden. Diese beginnt mit der Verjährungsfrist, welche üblicherweise mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch erhoben wurde, beginnt. Diese beträgt normalerweise 3 Jahre, kann aber auch 10 oder 30 umfassen.
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