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Die Teilabnahme bedeutet die Abnahme eines in sich abgeschlossenen Werkes. Diese sind möglich, jedoch ist der Auftraggeber dazu nur verpflichtet, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Vertrag getroffen wurde. In sich abgeschlossenes Werk bedeutet ein unabhängiger Teil, der sich in seiner Gebrauchsfähigkeit abschließt. Also ist ein fehlender Dachziegel ein Hinderungsgrund, das Dach als Teil abzunehmen; ein komplettes Dach jedoch möglich, da es als eigenständiger Teil des Hauses angesehen werden kann. Einzelne Geschosse eines Rohbaues sind also nicht als in sich geschlossene Teile anzusehen.
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