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Suchbegriff:
Eine Sicherheitsleistung hat den Zweck, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Gewährleistung mittels des Unternehmers sicherzustellen. Dem Vertragspartner wird bekommt darauf hin einen Pfand, um sich zukünftige Ansprüche gegenüber der anderen Vertragspartei zu sichern. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers bedarf eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung, wobei die Vereinbarung der Geltung der VOB nicht ausreicht. Soweit es nicht anders verordnet ist, gilt das Bundesgesetzbuch. Außerdem kann eine Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch schriftliche eine Bankbürgschaftsserklärung geleistet werden. Gemäß dem Gesetz ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Sicherheit innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsabschluß zu leisten, solange nichts anderes verordnet ist. Nicht verwendete Sicherheiten sind spätestens nach Ablauf der Gewährleistungsfristen zurückzugeben. Von der Sicherheitsleistung ist ein eventuelles Leistungsverweigerungsrecht des Vertragspartners und die Vertragsstrafe abzugrenzen. Leistungsverweigerungsrechte dienen der Sicherung bereits entstandener Ansprüche und entstehen anlässlich des Gesetzes, ohne dass dis eine vertragliche Vereinbarung benötigt. Vertragsstrafen dienen der Erleichterung eines Schadensnachweises und werden erst nach eingetretener Rechtsverletzung fällig.
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