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Suchbegriff:
Nimmt ein Unternehmer die Schlusszahlung des Auftraggebers im Rahmen des VOB-Bauvertrages ohne weiteres an, so kann der Auftragnehmer generell keine Nachforderungen mehr fordern, wenn er durch eine schriftliche Erklärung von der Schlusszahlung erfahren hat und von der Ausschlusswirkung unterrichtet wurde. Auch schon vorher gestellte, aber noch nicht ausgeführte Forderungen sind ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden. Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt jegliche Forderungen des Auftragnehmers aus, die mit dem Bauvertrag in Zusammenhang stehen. Jedoch sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht ausgeschlossen. Hat der Unternehmer vor, mögliche Nachforderungsansprüche zu sichern, so muss er mit dem Erhalt der Zahlung den Vorbehalt weiterer Nachforderungen erklären. Dieser Vorbehalt muss binnen 24 Werktagen nach Zugang der schriftlichen Schlusszahlungsmitteilung erklärt werden und der Unternehmer muss anschließend während weiteren 24 Werktage eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen dem Bauherren vorlegen. Ist dies nicht möglich, so muss er den Vorbehalt detailliert begründen. Ist dies nicht der Fall, so wird der ordnungsgemäß erklärte Vorbehalt wieder hinfällig. Um Streitfälle zu vermeiden sollte ein Schlusszahlungsvorbehalt durch ein Einschreiben erklärt werden.
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