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Nachunternehmer, oder auch Subunternehmer genannt, ist bauvertraglich nicht an den Bauherren gebunden, sondern wird vom Generalunternehmer eingestellt. Daher gibt es meist keinerlei vertragliche Recht zwischen ihnen. Er ist also die Erfüllungshilfe des Generalunternehmers und hat nur seinen Verträgen, Rechten und Pflichten zu unterliegen.
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