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Der Mängelvorbehalt kommt in folgender Sachlage vor: Der Mängelbeseitigungsanspruch erlischt mit Abnahme des Werkes, auch wenn der Auftraggeber die Mängel erst später findet. Um dieser später rechtlichen Machtlosigkeit vorzubeugen behält er sich bei der Abnahme die Gewährleistungsrecht vor, erhebt also Anspruch auf den Mängelvorbehalt. Diese ist im Protokoll folgendermaßen anzugeben: "Die Gewährleistungsrechte bezüglich der bekannten Mängel A, B, C, bleiben vorbehalten."
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