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Nachdem das Objekt abgenommen wurde, hat der Bauherr Anspruch auf die Beseitigung von jeglichen Mängeln, solange er nicht von den Mängeln gewusst hat. Allerdings darf er die Mängel anschließend nicht von einem Dritten oder selber beseitigen, außer der Unternehmer kommt trotz Mahnung der Nachbesserungspflicht nicht nach.
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