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Hat der Arbeitnehmer den Verdacht, dass seine ordnungsmäßige Ausführung behindert wird, so hat er dies dem Bauherrn oder seinem Vertreter unverzüglich zu melden. Dies geschieht schriftlich selbst wenn die Verzögerung offensichtlich ist, da es als Beweisstück gilt. Meldet der Unternehmer dies vorher nicht, so hat er später für die daraus folgenden Schäden zu haften.
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