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Der Auftraggeber hat das Recht die Abnahme zu verweigern, wenn gravierende Mängel festzustellen sind. Ein gravierender Mangel ist, wenn das Objekt einer vertraglich festgelegten Eigenschaft oder den Regeln der Technik nicht nachkommt oder andere Nutzungshindernde Fehler bestehen. Diese Abnahmeverweigerung hat der Unternehmer schriftlich zu verfassen, um es als Beweismaterial zu nutzen. Der Auftraggeber ist berechtigt Ersatz zu verlangen, jedoch kann der Auftragnehmer ebenfalls einen Ersatz wegen Verzugsschaden verlangen, falls er im Recht steht.
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