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Als fiktiv abgenommen bezeichnet man eine Bauleistung, wenn der Auftraggeber dieses bis zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abnahm, obwohl dies vertraglich festgehalten war und die Leistungen eingehalten wurden.
Dies trifft auch zu, wenn die Abnahme nach eingehen der Schlussrechnung nicht durchgeführt wurde.
Falls der Bauherr das Objekt zu benutzen beginnt, so bleibt eine Frist von 6 Tagen, bis sie anschließend ebenfalls als fiktiv abgenommen gilt.
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