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Immobilien News


Zuhause auf „Balkonien“ sorgenfrei entspannen


Ebbe in der Urlaubskasse oder keine Lust zu verreisen? Zuhause ist es doch am schönsten, sagen sich viele Menschen und verbringen deshalb ihren Urlaub eben nicht auf Mallorca oder an der Côte d’Azur, sondern auf dem eigenen Balkon. Doch gerade wer zur Miete wohnt, sollte einige Dinge bei der Gestaltung des Vorbaus beachten. Die Redaktion des Immobilienportals Immonet.de sagt, wie Sie das wohlverdiente Wochenende oder den „Urlaub auf Balkonien“ ohne juristisches Nachspiel genießen können.

Was ist generell erlaubt?

Grundsätzlich dürfen Mieter ihren Balkon mit Pflanzen zieren und Blumenkästen anbringen. Allerdings sollten diese bei starkem Wind nicht zur Gefahr für Nachbarn und Passanten werden und deshalb sicher anmontiert sein (Amtsgericht München, AZ: 217 C 23794/00).

Balkon-Bepflanzung: Unbedingt auf Wildwuchs achten

Wenn Anwohner durch wild wuchernde Pflanzen erheblich gestört werden, dann muss das Grün umgehend gestutzt werden, so entschied das Berliner Landgericht (AZ: 67 S 127/02). In diesem konkreten Fall aus Berlin landeten Blüten und andere Pflanzenteile einer fleißigen Hobbygärtnerin ständig auf dem Balkon eines Nachbarn. Die Berliner Richter ordneten an, dass der hier angepflanzte Knöterich künftig die Balkonbrüstung nicht mehr überragen darf und der Beklagte dafür Sorge tragen muss.

Schutz vor neugierigen Nachbarn

Beim Entspannen auf dem Balkon möchte man sich gerne vor neugierigen Blicken schützen. Ein Mieter aus Münster brachte deshalb sogar einen Vorhang an und verhüllte so den gesamten Vorsprung. Nach Ansicht der Richter des zuständigen Amtsgerichts (AZ: 48 C 2357/01) war dies des Guten zu viel. Ein Balkon, so die Begründung, sei ein offener Gebäudevorbau. „Verwandelt ein Mieter den Balkon in einen geschlossenen Raum, wird die Mietwohnung nicht mehr vertragsgemäß gebraucht“, erklärt Rechtsanwalt Antonio Durán Munoz aus Lübeck

Im Zweifel vorab Zustimmung des Hauseigentümers einholen

Verglasungen und Markisen sind bauliche Veränderungen und dürfen nur nach Absprache mit dem Hauseigentümer angebracht werden (Bayerisches Oberlandesgericht, AZ: 2 Z BR 123/97; 2 Z BR 34/95). Bastmatten oder ähnliche Behänge dürfen vom Mieter jedoch am Balkon befestigt werden. Das Amtsgericht Köln (AZ: 212 C 124/98) ordnete hierzu an, dass der Sichtschutz die Brüstung nicht übersteigen und farblich annähernd zur Hausfassade passen solle.

Wer also ein paar Regeln bei der Gestaltung des eigenen Balkons beachtet, der kann in der eigenen „Freiluftoase“ ganz unbeschwert entspannen und Energie für den Alltag tanken.


06.10.2008



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