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Vorsicht bei Forderungssicherungsgesetz


Stressfrei zum Traumhaus: Bauverträge und Zahlungspläne sollte man vom Vertrauensanwalt prüfen lassen.
Foto: djd/Bauherren-Schutzbund e.V.

(djd). Ein neues Gesetz, das seit Anfang diesen Jahres in Kraft ist, soll die gegenseitigen Ansprüche der Parteien besser regeln, die am Bau oder der Sanierung eines Hauses beteiligt sind. Das sogenannte "Forderungssicherungsgesetz" (FoSiG) bietet auch für private Bauherren einige Neuregelungen, nicht alle sind verbraucherfreundlich. Das Gesetz regelt vor allem, wie Zahlungsansprüche von Unternehmerseite wirksam durchgesetzt werden können.

Erstmals Sicherheitsleistungen des Unternehmes

Erstmals ist laut dem neuen Gesetz der Bauunternehmer verpflichtet, dem Bauherren gegenüber Sicherheiten zu leisten. Sie gelten für die rechtzeitige Realisierung des Baus ohne wesentliche Mängel und liegen bei fünf Prozent der Brutto-Vertragssumme. Das Unternehmen muss sie bei der ersten Abschlagszahlung leisten.
Bei Vertragsänderungen oder -ergänzungen um mehr als 10 Prozent hat der Bauherr das Recht, bei der nächsten Abschlagszahlung weitere fünf Prozent der zusätzlichen Kosten einzubehalten.. Alternativ kann die Baufirma aber auch Fertigstellungs-Bürgschaften oder -Garantieversicherungen vorlegen.

Das Risiko der Abschlagszahlungen

Die Regelung für Abschlagszahlungen ist künftig noch weniger transparent als in der Vergangenheit und birgt daher Risiken für den Verbraucher. So hat sich das Zurückbehaltungsrecht verschlechtert: Durfte der Bauherr bisher das Dreifache der voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung von Mängeln bei seinen Abschlagszahlungen einbehalten, ist es künftig nur mehr das Doppelte. Generell gilt: Zahlungspläne sollte der Kunde vor Vertragsschluss genau prüfen und bei Verhandlungen mit dem Bauträger über die Abschlagszahlungen hart bleiben.
Als Grundregel ist zu beachten, dass die Zahlung nach Baufortschritt, also nur nach tatsächlich erbrachter und mängelfrei ausgeführter Leistung, erfolgt. Da diese vom Laien nicht so einfach zu kontrollieren ist, empfiehlt es sich, unabhängige Beratung hinzuzuziehen.

Vorsicht bei Vertragskündigungen

Auch das Kündigungsrecht des Hauseigentümers in spe, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt, ändert sich mit dem FoSiG. Das neue Gesetz geht bei einer Vertragskündigung durch den Bauherrn davon aus, dass dem Bauunternehmer fünf Prozent der Vergütung auf alle vertraglich vereinbarten Werkleistungen zustehen, die er noch nicht erbracht hat. Über die Höhe dieser Ansprüche lässt sich trefflich streiten.
Peter Mauel, Vorsitzender der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB), rät daher, abgeschlossene Verträge nicht leichtfertig zu kündigen und vor einer Kündigung in jedem Fall einen Vertrauensanwalt des BSB hinzuzuziehen. Unter www.bsb-ev.de gibt es Informationen zum neuen Gesetz und Adressen von Beratern sowie Vertrauensanwälten.
17.02.2009



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